Der Regierungsrat hat die Stimmrechtsbeschwerde des Gesuchstellers abgeschrieben. Er hat damit keine positive Verfügung, d.h. eine Verfügung, die eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt (vgl. zum Begriff: HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 21 ff zu Art. 55 VwVG), getroffen. Bei negativen Verfügungen hat die aufschiebende Wirkung keine Bedeutung, weil es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass der Verfügung geherrscht hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art.