37 Abs. 1 VRPG sowie 103 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Gestützt auf diese Bestimmungen entscheidet in Abteilungsfällen praxisgemäss der Abteilungsvorsitzende über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso kommt dem Abteilungsvorsitzenden die Kompetenz zu, über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahren zu entscheiden (Art. 59 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRPG).