6. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann die Rekursbehörde oder eine von ihr bezeichnete Person über den Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheiden. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 59 VRPG auch für das Beschwerdeverfahren. Nach Art. 50 Abs. 1 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist die Instruktion Sache des Vorsitzenden der Gerichtsabteilung (vgl. auch Art. 59 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 VRPG sowie 103 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).