Die - wenn auch nur kurzzeitige - Aufschaltung des Edikts auf der Homepage der Gemeinde kann als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GPR qualifiziert werden, die ein taugliches Objekt für eine Stimmrechtsbeschwerde bildet (vgl. auch CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 189 f; STEINMANN/MATTLE, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 88 zu Art. 82 BGG; MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, 2003, S. 241 ff). Die Fristen gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 65bis Abs. 1 GPR hat der Gesuchsteller eingehalten.