5. Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte, GPR, bGS 131.12). Entsprechende Entscheide des Regierungsrates können ans Obergericht weitergezogen werden (Art. 65bis Abs. 1 GPR).