{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-19-58_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190920-ERV-19-58-20190925.pdf", "Checksum": "aa949be5b38fe5244d46d08827695837"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-19-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-19-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter  \nVerfügung  vom  20. September 2019    \nVerfahren Nr. 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März 2019 erliess der Gemeinderat Walzenhausen ein Reglement für die\nEntschädigung bestimmter Gemeindefunktionäre (nachfolgend Entschädigungsreglement\ngenannt) sowie ein Reglement betreffend der Modalitäten des Vollamtes des Gemeindepräsidiums (nachfolgend Reglement Vollamt Gemeindepräsidium genannt). In beiden\nReglementen wurde das Inkrafttreten auf den 1. Juni 2019 festgelegt. Innert der bis\n23. Mai 2019 laufenden Frist wurde gegen beide Reglemente das Referendum ergriffen.\nDer Gemeinderat setzte die Abstimmung auf den 20. Oktober 2019 an und liess dieses\nDatum sowie das Edikt auf der Homepage der Gemeinde veröffentlichen (act. 7.2). Im\nEdikt wurde auf die rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Juni 2019 hingewiesen. Gleichzeitig wurden beide Reglemente im ursprünglichen Wortlaut, d.h. ohne den Hinweis auf\ndie Rückwirkung, aufgeschaltet (act. 3.1 bzw. 7.1.1 und act. 3.2 bzw. 7.1.2). Nach einigen\nTagen wurde das Edikt wieder von der Gemeinde-Homepage entfernt.\n\n2. In der Folge wurde der Rechtsdienst der Kantonskanzlei von verschiedenen Seiten angefragt, ob es zulässig sei, dass die Reglemente schon vor der Abstimmung Gültigkeit erlangen könnten. Der Rechtsdienst beantwortete die Anfragen am 23. August 2019 in einer\nE-Mail (act. 3.3 = act. 7.1.3). Diese E-Mail wurde auch an Theodor Frey zugestellt (act. 1,\nS. 2).\n\n3. Am 26. August 2019 erhob Theodor Frey beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde\n(act. 3.4 = act. 7.1). In seiner Stellungnahme vom 28. August 2019 (act. 7.4) erklärte der\nGemeinderat Walzenhausen, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung\nder beiden Reglemente seien aus Sicht des Gemeinderates zwar erfüllt. Um unnötige\nStreitigkeiten bezüglich des Datums der Inkraftsetzung zu vermeiden, werde festgelegt,\ndass die beiden Reglemente mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft treten\nwürden. In der Folge schrieb der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerde zufolge\nGegenstandslosigkeit als erledigt ab (Beschluss vom 3. September 2019, act. 2).\n\n4. Gegen diesen Beschluss gelangte Theodor Frey am 9. September 2019 ans Obergericht\nmit den Anträgen, die Abschreibung sei aufzuheben, der Regierungsrat sei anzuweisen,\neinen formellen (sic!) Entscheid über die Beschwerde zu fällen, und die Abstimmung sei\nbis zur Vorlage von zwei der Verfassung entsprechenden Reglementen abzusagen (act.\n1). Zudem verlangte er die superprovisorische Absage der Abstimmung. Dieser Antrag\nwurde mit Verfügung vom 10. September 2019 abgewiesen (act. 4). Zum Erlass einer\nvorsorglichen Massnahme hat sich der Gemeinderat Walzenhausen am 12. September\n2019 (act. 5), das Departement Inneres und Sicherheit am folgenden Tag vernehmen las-\n\nSeite 2\nsen (act. 6). Beide Behörden beantragen Abweisung des Gesuchs. Der Gesuchsteller hat\nvon seinem „Replikrecht“ am 18. September 2019 Gebrauch gemacht (act. 9).\n\n5. Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte, GPR,\nbGS 131.12). Entsprechende Entscheide des Regierungsrates können ans Obergericht\nweitergezogen werden (Art. 65bis Abs. 1 GPR).\n\nDie - wenn auch nur kurzzeitige - Aufschaltung des Edikts auf der Homepage der Gemeinde kann als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GPR qualifiziert\nwerden, die ein taugliches Objekt für eine Stimmrechtsbeschwerde bildet (vgl. auch\nCHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 189 f; STEINMANN/MATTLE,\nBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 88 zu Art. 82 BGG; MICHEL\nBESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, 2003, S. 241 ff). Die Fristen\ngemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 65bis Abs. 1 GPR hat der Gesuchsteller eingehalten. Mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit wird auf die Beschwerde eingetreten werden können.\n\n"}