Selbst ein für den Beschwerdeführer positiver Entscheid im vorliegenden Verfahren hätte an der Problematik des weiteren Vorgehens nichts geändert. Nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beteiligung am Wettbewerb nicht anders gestellt als nach einem positiven Endentscheid. Eine Erklärung über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung am Wettbewerb während laufendem Hauptverfahren ist deshalb auch beachtlich für die Zeit nach dem Entscheid in der Hauptsache.