Die Vorinstanz bzw. deren Vertreter hat dieses Angebot in einer E-Mail vom 19. November 2019 abgelehnt und gleichzeitig die Eckpunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers beschrieben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 25. November 2019 durch eine verbindliche Rückmeldung die Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3771