Nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung haben die Beteiligten über die Art und Weise des Wiedereinstiegs des Beschwerdeführers ins Verfahren verhandelt. In einer E-Mail vom 13. November 2019 hat der Beschwerdeführer angeboten, gegen eine Entschädigung von Fr. 25‘000.-- auf die Teilnahme am Wettbewerb zu verzichten. Falls die Gemeinde damit nicht einverstanden sei, werde der Entscheid in der Hauptsache abgewartet. Die Vorinstanz bzw. deren Vertreter hat dieses Angebot in einer E-Mail vom 19. November 2019 abgelehnt und gleichzeitig die Eckpunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers beschrieben.