Aus den Erwägungen: 1.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer (eine Bietergemeinschaft von 4 Unternehmen) habe seine Legitimation verloren, weil er auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Die Beschwerdebefugnis (vgl. zum Begriff: RHINOW/KOLLER/ KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1094) stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Das Obergericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1038).