{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-19-54-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200107-ERV-19-54-20210901-ARGVP-2020-3771.pdf", "Checksum": "607196db897106de05793c1cff594bc5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-19-54 ARGVP 2020 3771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-19-54 ARGVP 2020 3771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3771 \nVerwaltungsverfahren. Beschwerdebefugnis im öffentlichen Beschaffungsrecht. Ein Teilnehmer an einem \nProjektwettbewerb ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er auf eine weitere Teilnahme am Wettbewerb \nverzichtet hat. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 07.01.2020, ERV 19 54 \nAus den Erwägungen: \n1.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer (eine Bietergemeinschaft von 4 Unternehmen) \nhabe seine Legitimation verloren, weil er auf die Teilnah"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:51", "Checksum": "e9bd8fe6bef22c398949b600cf28349b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-19-54 ARGVP 2020 3771\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3771 \nVerwaltungsverfahren. Beschwerdebefugnis im öffentlichen Beschaffungsrecht. Ein Teilnehmer an einem \nProjektwettbewerb ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er auf eine weitere Teilnahme am Wettbewerb \nverzichtet hat. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 07.01.2020, ERV 19 54 \nAus den Erwägungen: \n1.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer (eine Bietergemeinschaft von 4 Unternehmen) \nhabe seine Legitimation verloren, weil er auf die Teilnah\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3771\n\nVerwaltungsverfahren. Beschwerdebefugnis im öffentlichen Beschaffungsrecht. Ein Teilnehmer an einem\nProjektwettbewerb ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er auf eine weitere Teilnahme am Wettbewerb\nverzichtet hat.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 07.01.2020, ERV 19 54\n\nAus den Erwägungen:\n1.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer (eine Bietergemeinschaft von 4 Unternehmen)\nhabe seine Legitimation verloren, weil er auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Die Beschwerdebefugnis (vgl. zum Begriff: RHINOW/KOLLER/ KISS/THURN-\nHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1094) stellt eine Prozessvoraussetzung dar.\nDas Obergericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1038).\n\nEingangs ist festzuhalten, dass die Frage der Beschwerdebefugnis weder im GöB noch in der Verordnung über\ndas öffentliche Beschaffungswesen (bGS 712.11) noch in der IVöB geregelt ist und deshalb nach dem allgemeinen Verfahrensrecht zu beurteilen ist (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1296; W IEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 177). Als zweite Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Bietergemeinschaft alle\nMitglieder gemeinsam Beschwerde führen müssen (vgl. MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide\n2016/2017, 2018, Rz. 383 und 391). Die Beschwerdeschrift vom 6. September 2019 (act. 1) erfüllt diese\nVoraussetzung, trägt sie doch die Unterschriften der Vertreter aller 4 Mitglieder der Bietergemeinschaft\nA./B./C./D..\n\nWie die Vorinstanz richtig hat darlegen lassen, verliert eine an sich legitimierte Partei ihre Legitimation, wenn\nsie auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet (GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 1301; ISABELLE HÄNER,\nin: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.\n2019, N. 8 zu Art. 48 VwVG). Zu prüfen ist, ob die an das Atelier T. gerichteten E-Mails vom 13. und 26. November 2019 als Verzicht zu beurteilen sind, welcher zum Verlust der Legitimation führt. Auszulegen sind die\nbeiden E-Mails wie im Privatrecht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1343; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2197/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.4).\n\nNach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung haben die Beteiligten über die Art und Weise des\nWiedereinstiegs des Beschwerdeführers ins Verfahren verhandelt. In einer E-Mail vom 13. November 2019 hat\nder Beschwerdeführer angeboten, gegen eine Entschädigung von Fr. 25‘000.-- auf die Teilnahme am Wettbewerb zu verzichten. Falls die Gemeinde damit nicht einverstanden sei, werde der Entscheid in der Hauptsache\nabgewartet. Die Vorinstanz bzw. deren Vertreter hat dieses Angebot in einer E-Mail vom 19. November 2019\nabgelehnt und gleichzeitig die Eckpunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers beschrieben. Gleichzeitig\nwurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 25. November 2019 durch eine verbindliche Rückmeldung die\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3771\n\n"}