Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Besteht die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, so ist das Kind gefährdet; es ist nicht erforderlich, dass sich die Gefährdung bereits verwirklicht hat (GVP SG 1990 Nr. 37).