Dabei kann eine solche Gefährdung insbesondere auf Schwächezustände beruhen, wie sie in Art. 426 Abs. 1 ZGB umschrieben sind. Sie muss es aber nicht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Insbesondere können auch andere Umstände eine rechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB begründen. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.