Im Gegensatz zu erwachsenen Personen, bei denen zumindest ein in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannter Einweisungsgrund vorliegen muss (psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung), können Minderjährige bereits bei einer Gefährdung, der nicht auf andere Weise begegnet werden kann, in angemessener Weise untergebracht werden. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Dabei kann eine solche Gefährdung insbesondere auf Schwächezustände beruhen, wie sie in Art. 426 Abs. 1 ZGB umschrieben sind.