Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Im Gegensatz zu erwachsenen Personen, bei denen zumindest ein in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannter Einweisungsgrund vorliegen muss (psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung), können Minderjährige bereits bei einer Gefährdung, der nicht auf andere Weise begegnet werden kann, in angemessener Weise untergebracht werden.