Il 384 E. 4b). Erweist sich die Unterbringung in der gerichtlichen Überprüfung als rechtmässig und angemessen, so ist auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu bestätigen; andernfalls ist mit der Aufhebung der Unterbringung auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben. Eine selbständige richterliche Beurteilung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergäbe keinen Sinn, weil diese stets mit einer entsprechenden Unterbringung verbunden ist (vgl. dazu ZVW 1996, S. 121 ff; AJP 1995, S. 364; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Gerichtsentscheid AR