E. Die Einzelrichter des Obergerichts beurteilen nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - bzw. nach der bis am 30. Juni 2014 gültigen Terminologie den Entzug der elterlichen Obhut - und die Unterbringung gemeinsam, da Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB eng miteinander verknüpft sind. Weder der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch der Unterbringung kommt in diesem Verfahren eine selbständige Bedeutung zu, denn die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person (vgl. zum alten Recht BGE 120 Il 384 E. 4b).