Nach Art. 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 22. November 2018 zwei Anordnungen getroffen, die auseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - die Unterbringung von X_ in der Klinik Y_ verfügt. Sodann hat sie eine Verbeiständung angeordnet. Diese zweite Anordnung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.