Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.12.2018, ERV 18 86 Aus den Erwägungen: C. a) Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 219) Beschwerde geführt werden (Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Welches Gericht zuständig ist, hat das kantonale Recht festzulegen (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450 ZGB). Nach Art. 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde.