Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718 AR GVP 30/2018, Nr. 3718 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und 314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.