{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-18-86-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20181221-ERV-18-86-20190901-ARGVP-2018-3718.pdf", "Checksum": "79f6c0467287bb5dca1c3ecf1db3c454"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-18-86 ARGVP 2018 3718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-86 ARGVP 2018 3718"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718  \nAR GVP 30/2018, Nr. 3718 \nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthalts-\nbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und \n314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der An-\nordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist \nnur zulässig"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:55", "Checksum": "06679e7d8466692f39d5d13dfeda489e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-86 ARGVP 2018 3718\nRegeste:\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718  \nAR GVP 30/2018, Nr. 3718 \nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthalts-\nbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und \n314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der An-\nordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist \nnur zulässig\n\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3718\n\nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und\n314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist\nnur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.12.2018, ERV 18 86\n\nAus den Erwägungen:\nC. a) Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR\n219) Beschwerde geführt werden (Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Welches Gericht\nzuständig ist, hat das kantonale Recht festzulegen (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,\n2012, N. 6 zu Art. 450 ZGB). Nach Art. 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 22. November 2018 zwei\nAnordnungen getroffen, die auseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - die Unterbringung von X_ in der Klinik Y_ verfügt. Sodann hat sie eine Verbeiständung angeordnet. Diese zweite Anordnung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik kommen die Verfahrensbestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur\nAnwendung (Art. 314b Abs. 1 ZGB).\n\nGemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Wird eine Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik\nverfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel aufgrund der analogen Anwendung der Bestimmungen über\ndie fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des Obergerichts) zu beurteilen.\n\nDie örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Behörden und Gerichte ergibt sich aus dem Wohnsitz der\nBeschwerdeführerin in Z_ (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend ist der Sitz der Klinik (hier: Kanton St.\nGallen).\n\nE. Die Einzelrichter des Obergerichts beurteilen nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - bzw. nach der bis am 30. Juni 2014 gültigen Terminologie den Entzug der elterlichen\nObhut - und die Unterbringung gemeinsam, da Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB eng miteinander\nverknüpft sind. Weder der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch der Unterbringung kommt in\ndiesem Verfahren eine selbständige Bedeutung zu, denn die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist\nnotwendige Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person (vgl. zum\nalten Recht BGE 120 Il 384 E. 4b). Erweist sich die Unterbringung in der gerichtlichen Überprüfung als rechtmässig und angemessen, so ist auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu bestätigen; andernfalls ist mit der Aufhebung der Unterbringung auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben. Eine selbständige richterliche Beurteilung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergäbe\nkeinen Sinn, weil diese stets mit einer entsprechenden Unterbringung verbunden ist (vgl. dazu ZVW 1996, S.\n121 ff; AJP 1995, S. 364; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3).\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718\n\nF. Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik anbelangt,\nsind - wie dargelegt - die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger durch die KESB richten sich indes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015\nvom 7. September 2015 E. 5.2; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl.\n2016, Rz. 38.61; URSULA BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, S. 146). Hervorzuheben ist, dass kein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB vorliegen muss (MICHELLE COTTIER,\nFamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 zu Art. 314b ZGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein ärztlicher\nUnterbringungsentscheid, sondern ein Entscheid der KESB zur Diskussion steht (vgl. dazu URSULA BIRCHLER,\na.a.O., S. 146 ff).\n\n"}