Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718 AR GVP 30/2018, Nr. 3718 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und 314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der An- ordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend er- scheinen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.12.2018, ERV 18 86 Aus den Erwägungen: C. a) Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 219) Beschwerde geführt werden (Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Welches Gericht zuständig ist, hat das kantonale Recht festzulegen (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450 ZGB). Nach Art. 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 22. November 2018 zwei Anordnungen getroffen, die auseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - die Unterbrin- gung von X_ in der Klinik Y_ verfügt. Sodann hat sie eine Verbeiständung angeordnet. Diese zweite Anord- nung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Unterbringung in der psychiatri- schen Klinik kommen die Verfahrensbestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Be- schwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zustän- digkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Wird eine Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik verfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel aufgrund der analogen Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des Obergerichts) zu beurteilen. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Behörden und Gerichte ergibt sich aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z_ (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend ist der Sitz der Klinik (hier: Kanton St. Gallen). E. Die Einzelrichter des Obergerichts beurteilen nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts - bzw. nach der bis am 30. Juni 2014 gültigen Terminologie den Entzug der elterlichen Obhut - und die Unterbringung gemeinsam, da Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB eng miteinander verknüpft sind. Weder der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch der Unterbringung kommt in diesem Verfahren eine selbständige Bedeutung zu, denn die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person (vgl. zum alten Recht BGE 120 Il 384 E. 4b). Erweist sich die Unterbringung in der gerichtlichen Überprüfung als recht- mässig und angemessen, so ist auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu bestätigen; an- dernfalls ist mit der Aufhebung der Unterbringung auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzu- heben. Eine selbständige richterliche Beurteilung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergäbe keinen Sinn, weil diese stets mit einer entsprechenden Unterbringung verbunden ist (vgl. dazu ZVW 1996, S. 121 ff; AJP 1995, S. 364; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718 F. Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik anbelangt, sind - wie dargelegt - die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgeri- sche Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minder- jähriger durch die KESB richten sich indes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 38.61; URSULA BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, S. 146). Her- vorzuheben ist, dass kein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB vorliegen muss (MICHELLE COTTIER, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 zu Art. 314b ZGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein ärztlicher Unterbringungsentscheid, sondern ein Entscheid der KESB zur Diskussion steht (vgl. dazu URSULA BIRCHLER, a.a.O., S. 146 ff). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Im Gegensatz zu erwachsenen Personen, bei denen zumindest ein in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannter Einwei- sungsgrund vorliegen muss (psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung), können Minderjährige bereits bei einer Gefährdung, der nicht auf andere Weise begegnet werden kann, in angemes- sener Weise untergebracht werden. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Dabei kann eine solche Gefährdung insbesondere auf Schwächezustände beruhen, wie sie in Art. 426 Abs. 1 ZGB umschrieben sind. Sie muss es aber nicht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Insbesondere können auch andere Umstände eine rechtlich relevante Gefähr- dung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB begründen. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Besteht die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, so ist das Kind gefährdet; es ist nicht erforderlich, dass sich die Gefährdung bereits verwirklicht hat (GVP SG 1990 Nr. 37). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erfor- derlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2.).