Gewiss soll die fiskalische Tätigkeit Gewinn abwerfen, doch wenn sie es nicht tut, droht gleichwohl nicht gleich der Konkurs. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass der öffentliche Auftraggeber wirtschaftlich betrachtet auf einen Teil des Gewinns verzichtet und ihn aus politischen Gründen wiederum (z.B. in Form eines überhöhten Entgelts) dem Auftragnehmer belässt. Schliesslich besteht das Risiko, dass der Staat seine Tätigkeit (z.B. durch Steuermittel) quersubventioniert (MARTIN BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 686 / 687).