Aus den Erwägungen: 2.1.2 Zu prüfen bleibt, ob ein vergabepflichtiger Auftrag vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Vergabe zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe ist weit zu verstehen. Erfasst werden nicht nur Aufgaben, die das Gemeinwesen unbedingt zu erledigen hat (Kernaufgaben), sondern auch Aufgaben, auf welche der Staat gegebenenfalls verzichten könnte (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 679). Gesetzlich von der Vergabepflicht ausdrücklich ausgenommen sind Tätigkeiten mit kommerziellem oder industriellem Charakter (gewerblich Tätigkeiten; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB, Art. 2 Abs. 1 lit. a und b GöB).