{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-18-62-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20181129-ERV-18-62-20190901-ARGVP-2018-3723.pdf", "Checksum": "ea6f4c43c827c969c6d8a2e0ccb2b495"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-18-62 ARGVP 2018 3723"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-62 ARGVP 2018 3723"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3723 \nSubmissionsrecht. Objektiver Geltungsbereich. Mangels eines ausreichenden Wettbewerbs sind auch Fis-\nkalgeschäfte des Gemeinwesens der Vergabepflicht zu unterstellen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 29.11.2018, ERV 18 62 \nAus den Erwägungen: \n2.1.2 Zu prüfen bleibt, ob ein vergabepflichtiger Auftrag vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Vergabe zur Erfül-\nlung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe ist weit zu verstehen. Er"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:58", "Checksum": "d15b35c058916f7747cc3583b012fb89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-62 ARGVP 2018 3723\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3723 \nSubmissionsrecht. Objektiver Geltungsbereich. Mangels eines ausreichenden Wettbewerbs sind auch Fis-\nkalgeschäfte des Gemeinwesens der Vergabepflicht zu unterstellen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 29.11.2018, ERV 18 62 \nAus den Erwägungen: \n2.1.2 Zu prüfen bleibt, ob ein vergabepflichtiger Auftrag vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Vergabe zur Erfül-\nlung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe ist weit zu verstehen. Er\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3723\n\nSubmissionsrecht. Objektiver Geltungsbereich. Mangels eines ausreichenden Wettbewerbs sind auch Fiskalgeschäfte des Gemeinwesens der Vergabepflicht zu unterstellen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 29.11.2018, ERV 18 62\n\nAus den Erwägungen:\n2.1.2 Zu prüfen bleibt, ob ein vergabepflichtiger Auftrag vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Vergabe zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe ist weit zu verstehen. Erfasst werden nicht nur Aufgaben, die das Gemeinwesen unbedingt zu erledigen hat (Kernaufgaben), sondern auch Aufgaben, auf welche der Staat gegebenenfalls verzichten könnte (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des\nVergaberechts, 2012, Rz. 679). Gesetzlich von der Vergabepflicht ausdrücklich ausgenommen sind Tätigkeiten\nmit kommerziellem oder industriellem Charakter (gewerblich Tätigkeiten; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB, Art. 2 Abs. 1\nlit. a und b GöB). Diese Ausnahme kann freilich nur greifen, wenn ein wirksamer Wettbewerbsdruck besteht\nund eine Vergabe zu wirtschaftlichen Bedingungen sichergestellt ist. Bei Beschaffungen des Gemeinwesens\nim Bereich des Finanzvermögens ist dies regelmässig nicht der Fall (MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, 2018, Rz. 12; vgl. auch MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2014/2015, 2016,\nRz. 14). Gewiss soll die fiskalische Tätigkeit Gewinn abwerfen, doch wenn sie es nicht tut, droht gleichwohl\nnicht gleich der Konkurs. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass der öffentliche Auftraggeber wirtschaftlich betrachtet auf einen Teil des Gewinns verzichtet und ihn aus politischen Gründen wiederum (z.B. in Form eines\nüberhöhten Entgelts) dem Auftragnehmer belässt. Schliesslich besteht das Risiko, dass der Staat seine Tätigkeit (z.B. durch Steuermittel) quersubventioniert (MARTIN BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 686 / 687).\nMangels eines ausreichenden Wettbewerbsdrucks erscheint es deshalb angebracht, auch Fiskalgeschäfte des\nGemeinwesens der Vergabepflicht zu unterstellen (MARTIN BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 686). Die\nKücheneinrichtungen, welche für die Renovation des im Finanzvermögen stehenden Mehrfamilienhauses benötigt werden, wurden von der Gemeinde X_ folglich zu Recht als vergabepflichtig qualifiziert.\n\nSeite 1/1\n"}