Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.3). Bei Erwachsenen wird eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr als massgebend erachtet, bei Kindern wird von einer kürzeren Dauer von sechs Monaten ausgegangen, da sich Kinder tendenziell schneller in einem sozialen Umfeld integrieren (MARCO LEVANTE, a.a.O., S. 84 f.; DANIEL FÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzrechts, 2008, Rz. 134). Die Beschwerdeführerin steht im Erwachsenenalter und hat ihren neuen Wohnort in Deutschland selbst gewählt. Es ist deshalb sachgerecht, eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von einem Jahr für die Begründung des