b) Während des vorliegenden Verfahrens verliess die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnort in Z_ und lebt seit Februar 2018 in Deutschland. Es stellt sich die Frage, ob damit eine Zuständigkeit der deutschen Behörden begründet worden ist. Dies hängt davon ab, ob der Beschwerdeführerin in Deutschland ein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ zukommt (Art. 85 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 5 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ, SR 0.211.232.1]).