Sodann hat sie eine stationäre Begutachtung angeordnet. Auf die erste Anordnung sind die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung weder unmittelbar noch sinngemäss anwendbar. Hinsichtlich der stationären Begutachtung dagegen kommen die Verfahrensbestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung (Art. 449 Abs. 2 ZGB).