Aus den Erwägungen: C. a) Gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 219). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 9. Februar 2018 zwei Anordnungen getroffen, die auseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - eine umfassende Beistandschaft verfügt. Sodann hat sie eine stationäre Begutachtung angeordnet.