{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-18-20-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180809-ERV-18-20-20190901-ARGVP-2018-3719.pdf", "Checksum": "a7a1bd6aa33aa76dcaf974a88096cbe9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-18-20 ARGVP 2018 3719"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-20 ARGVP 2018 3719"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/3018, Nr. 3719 \nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB. Sachliche und örtliche \nZuständigkeit. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 09.08.2018, ERV 18 20 \nAus den Erwägungen: \nC. a) Gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 Zivil-\ngesetzbuch, ZGB, SR 219). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweize-\nrischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:06", "Checksum": "1d6c5b2b67a673ba72fb44f54efab2da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-20 ARGVP 2018 3719\nRegeste:\nAR GVP 30/3018, Nr. 3719 \nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB. Sachliche und örtliche \nZuständigkeit. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 09.08.2018, ERV 18 20 \nAus den Erwägungen: \nC. a) Gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 Zivil-\ngesetzbuch, ZGB, SR 219). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweize-\nrischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das\n\nAR GVP 30/3018, Nr. 3719\n\nKindes- und Erwachsenenschutzrecht. Stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB. Sachliche und örtliche\nZuständigkeit.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 09.08.2018, ERV 18 20\n\nAus den Erwägungen:\nC. a) Gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 219). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher\nBeschwerden. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 9. Februar 2018 zwei Anordnungen getroffen, die\nauseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - eine umfassende Beistandschaft verfügt.\nSodann hat sie eine stationäre Begutachtung angeordnet. Auf die erste Anordnung sind die Bestimmungen\nüber die fürsorgerische Unterbringung weder unmittelbar noch sinngemäss anwendbar. Hinsichtlich der stationären Begutachtung dagegen kommen die Verfahrensbestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung\nsinngemäss zur Anwendung (Art. 449 Abs. 2 ZGB).\n\nGemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Daraus folgt, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung einer\nambulanten Begutachtung durch die Abteilung (des Obergerichts) zu behandeln wäre. Wird eine stationäre\nBegutachtung in einer Einrichtung verfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel indessen aufgrund der analogen Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des\nObergerichts) zu beurteilen.\n\nb) Während des vorliegenden Verfahrens verliess die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnort in Z_ und\nlebt seit Februar 2018 in Deutschland. Es stellt sich die Frage, ob damit eine Zuständigkeit der deutschen Behörden begründet worden ist. Dies hängt davon ab, ob der Beschwerdeführerin in Deutschland ein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ zukommt (Art. 85 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]\ni.V.m. Art. 5 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ, SR 0.211.232.1]). Für\ndie Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf eine tatsächliche Dauer abgestützt werden, sofern\nnicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige\nBegründung des Aufenthaltsorts sprechen (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2017 vom\n21. Juni 2017 E. 2.3). Bei Erwachsenen wird eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr als\nmassgebend erachtet, bei Kindern wird von einer kürzeren Dauer von sechs Monaten ausgegangen, da sich\nKinder tendenziell schneller in einem sozialen Umfeld integrieren (MARCO LEVANTE, a.a.O., S. 84 f.; DANIEL\nFÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzrechts, 2008, Rz. 134).\n\nDie Beschwerdeführerin steht im Erwachsenenalter und hat ihren neuen Wohnort in Deutschland selbst gewählt. Es ist deshalb sachgerecht, eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von einem Jahr für die Begründung des\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/3018, Nr. 3719\n\ngewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Deutschland anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin\nerst seit Februar 2018 in Deutschland lebt, wurde dort noch kein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des\nGesetzes begründet, weshalb die schweizerischen Behörden (Gerichte und Verwaltungsbehörden) weiterhin\nzuständig sind.\n\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2018 vom\n7. September 2018 nicht eingetreten.\n\nSeite 2/2\n"}