AR GVP 30/3018, Nr. 3719 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB. Sachliche und örtliche Zuständigkeit. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 09.08.2018, ERV 18 20 Aus den Erwägungen: C. a) Gegen Entscheide der Erwachsenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 Zivil- gesetzbuch, ZGB, SR 219). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Vorliegend hat die KESB im Entscheid vom 9. Februar 2018 zwei Anordnungen getroffen, die auseinander zu halten sind: Zunächst hat die KESB - vorsorglich - eine umfassende Beistandschaft verfügt. Sodann hat sie eine stationäre Begutachtung angeordnet. Auf die erste Anordnung sind die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung weder unmittelbar noch sinngemäss anwendbar. Hinsichtlich der statio- nären Begutachtung dagegen kommen die Verfahrensbestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung (Art. 449 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Be- schwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zustän- digkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Daraus folgt, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung einer ambulanten Begutachtung durch die Abteilung (des Obergerichts) zu behandeln wäre. Wird eine stationäre Begutachtung in einer Einrichtung verfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel indessen aufgrund der ana- logen Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des Obergerichts) zu beurteilen. b) Während des vorliegenden Verfahrens verliess die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnort in Z_ und lebt seit Februar 2018 in Deutschland. Es stellt sich die Frage, ob damit eine Zuständigkeit der deutschen Be- hörden begründet worden ist. Dies hängt davon ab, ob der Beschwerdeführerin in Deutschland ein „gewöhnli- cher Aufenthaltsort“ zukommt (Art. 85 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 5 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen [HEsÜ, SR 0.211.232.1]). Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf eine tatsächliche Dauer abgestützt werden, sofern nicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige Begründung des Aufenthaltsorts sprechen (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im interna- tionalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.3). Bei Erwachsenen wird eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr als massgebend erachtet, bei Kindern wird von einer kürzeren Dauer von sechs Monaten ausgegangen, da sich Kinder tendenziell schneller in einem sozialen Umfeld integrieren (MARCO LEVANTE, a.a.O., S. 84 f.; DANIEL FÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzrechts, 2008, Rz. 134). Die Beschwerdeführerin steht im Erwachsenenalter und hat ihren neuen Wohnort in Deutschland selbst ge- wählt. Es ist deshalb sachgerecht, eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von einem Jahr für die Begründung des Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/3018, Nr. 3719 gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Deutschland anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2018 in Deutschland lebt, wurde dort noch kein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des Gesetzes begründet, weshalb die schweizerischen Behörden (Gerichte und Verwaltungsbehörden) weiterhin zuständig sind. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2018 vom 7. September 2018 nicht eingetreten. Seite 2/2