zum Vergleich eine Abrechnung nach Zeitaufwand heranzogen. Massgebend ist dabei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 19 Abs. 1 AT). Grund für eine Erhöhung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AT besteht vorliegend nicht. Legt man den von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarrechnungen (act. 14.2 und 14.3) den Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunden zugrunde, würde ein Gesamthonorar von Fr. 1‘318.40 (inkl. pauschalisierte Barauslagen von 3.5 % sowie inkl. Mehrwertsteuer) resultieren. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteientschädigung wird auf diesen Betrag festgesetzt. Seite 2/2