Hingegen kann es nicht angehen, dass durch eine Rechtsberatung anstelle einer Rechtsvertretung grössere Kosten entstehen. Vorliegend hat die von der Beschwerdeführerin beigezogene Anwaltskanzlei Stundenansätze von Fr. 320.-- und Fr. 350.-- in Rechnung gestellt. Wäre diese Kanzlei als Rechtsvertreterin im Prozess aufgetreten, hätte sie nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Anspruch auf eine Honorarpauschale nach Art. 16 Abs. 1 AT gehabt. Um die Angemessenheit einer Pauschale zu prüfen, wird nach der kantonalen Praxis