schliesslich die Bedeutung der Angelegenheit (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 39 und 49 zu § 17 VRG). Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor Gericht selbst geführt, sich aber von einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Sie verlangt den Ersatz der Kosten dieser Beratung in der Höhe von Fr. 2‘116.15 (act. 13).