24 Abs. 1 VRPG) auch dann erstattet werden, wenn eine Partei ihren Prozess selber führt (vgl. den erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Entwurf des Regierungsrates betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, S. 7). Offen ist, ob die Kosten einer Rechtsberatung unter den Begriff „Auslagen“ fallen oder aber zu den „Kosten“ gehören. Es muss diese Frage auch hier nicht entschieden werden, weil eine Parteientschädigung gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG so oder so auf die „notwendigen“ Kosten und Auslagen beschränkt ist. Gemeint sind prozessual notwendige Kosten, d.h. Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen, auch wenn sie vorprozessual entstanden sind.