Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen gehören etwa Reisespesen, Kommunikations-, Kopierund Übersetzungskosten. Bei den „Kosten“ stehen die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Vordergrund. Kosten und Auslagen können nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 VRPG (und Art. 24 Abs. 1 VRPG) auch dann erstattet werden, wenn eine Partei ihren Prozess selber führt (vgl. den erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Entwurf des Regierungsrates betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, S. 7).