AR GVP 30/2018, Nr. 3715 Parteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren Kosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerechtfertigt. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66