{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-17-66-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180320-ERV-17-66-20190901-ARGVP-2018-3715.pdf", "Checksum": "74afcc588cccd8bfae011562f76aedff"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-17-66 ARGVP 2018 3715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-66 ARGVP 2018 3715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3715 \nParteientschädigung.  Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren \nKosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerecht-\nfertigt. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66 \nAus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre \nnotwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:09", "Checksum": "33e72dc969036e02b6261ccfaf5c1209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-66 ARGVP 2018 3715\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3715 \nParteientschädigung.  Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren \nKosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerecht-\nfertigt. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66 \nAus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre \nnotwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3715\n\nParteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren\nKosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerechtfertigt.\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66\n\nAus den Erwägungen:\n4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre\nnotwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen gehören etwa Reisespesen, Kommunikations-, Kopierund Übersetzungskosten. Bei den „Kosten“ stehen die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Vordergrund.\nKosten und Auslagen können nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 VRPG (und Art. 24 Abs. 1 VRPG) auch\ndann erstattet werden, wenn eine Partei ihren Prozess selber führt (vgl. den erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Entwurf des Regierungsrates betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, S. 7).\nOffen ist, ob die Kosten einer Rechtsberatung unter den Begriff „Auslagen“ fallen oder aber zu den „Kosten“\ngehören. Es muss diese Frage auch hier nicht entschieden werden, weil eine Parteientschädigung gemäss Art.\n53 Abs. 3 VRPG so oder so auf die „notwendigen“ Kosten und Auslagen beschränkt ist. Gemeint sind prozessual notwendige Kosten, d.h. Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen, auch wenn\nsie vorprozessual entstanden sind. Ob Auslagen und Kosten notwendig sind, ist im Einzelfall durch das Gericht\nzu entscheiden. Dabei ist deren Notwendigkeit (im engeren Sinne), Zweckdienlichkeit und Angemessenheit zu\nprüfen (vgl. auch AR GVP 24/2012 Nr. 1512, und MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 N. 11 zu Art. 64 VwVG). Bei der Beantwortung\nder Frage nach der Notwendigkeit im engeren Sinne ist zu berücksichtigen, ob sich schwierige Rechtsfragen\nstellen und/oder ein komplizierter Sachverhalt zu beurteilen ist, über welche prozessualen Erfahrungen und\npersönlichen Kenntnisse die Betroffenen verfügen, welche Vorkehren die Behörden getroffen haben und\nschliesslich die Bedeutung der Angelegenheit (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 39 und 49 zu § 17 VRG).\n\nDie Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor Gericht selbst geführt, sich aber von einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Sie verlangt den Ersatz der Kosten dieser Beratung in der Höhe von Fr. 2‘116.15 (act. 13).\n\nVorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gegen einen ihrer Ansicht nach zu Unrecht ergangenen Entscheid\nüber die Vergabe eines staatlichen Auftrages zur Wehr gesetzt. Das Submissions- bzw. Vergaberecht ist keine\neinfache Materie und zudem in diversen Erlassen verschiedenster Stufen geregelt. Für einen Laien ist es\nschwierig, ohne sachkundigen Rat erfolgversprechend zu handeln. Der Beizug eines Rechtsanwaltes durch die\nBeschwerdeführerin erweist sich deshalb als sachgerecht und auch zweckdienlich. Hingegen kann es nicht\nangehen, dass durch eine Rechtsberatung anstelle einer Rechtsvertretung grössere Kosten entstehen. Vorliegend hat die von der Beschwerdeführerin beigezogene Anwaltskanzlei Stundenansätze von Fr. 320.-- und\nFr. 350.-- in Rechnung gestellt. Wäre diese Kanzlei als Rechtsvertreterin im Prozess aufgetreten, hätte sie\nnach der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Anspruch auf eine Honorarpauschale nach Art.\n16 Abs. 1 AT gehabt. Um die Angemessenheit einer Pauschale zu prüfen, wird nach der kantonalen Praxis\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3715\n\nzum Vergleich eine Abrechnung nach Zeitaufwand heranzogen. Massgebend ist dabei ein Stundenansatz von\nFr. 200.-- (Art. 19 Abs. 1 AT). Grund für eine Erhöhung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AT besteht vorliegend\nnicht. Legt man den von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarrechnungen (act. 14.2 und 14.3) den\nAnsatz von Fr. 200.-- pro Stunden zugrunde, würde ein Gesamthonorar von Fr. 1‘318.40 (inkl. pauschalisierte\nBarauslagen von 3.5 % sowie inkl. Mehrwertsteuer) resultieren. Die von der Beschwerdeführerin beantragte\nParteientschädigung wird auf diesen Betrag festgesetzt.\n\nSeite 2/2\n"}