GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 225 ff). Hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Devolutiveffekt, so würde sie ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung des ursprünglich eingeleiteten Verfahrens führen und zudem der angeschuldigten Behörde eine rechtliche Grundlage bieten, dort weiterhin untätig zu sein, wo sie zu handeln verpflichtet wäre (Entscheid des Bundesrates vom 28. Oktober 1998, in: VPB 63 (1999) Nr. 14 E. 5). Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3714