Sofern sich aus einer Spezialgesetzgebung nichts anderes ergibt, ist das Obergericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund der Devolutivwirkung der ordentlichen Rechtsmittel der ausserrhodischen Verwaltungsrechtspflege (zwar fehlt im kantonalen Recht eine dem Art. 54 VwVG vergleichbare Regelung, der Devolutiveffekt ist aber anerkannt: vgl. etwa HANS-JÜRG SCHÄR, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 2 der Vorbemerkungen zu Art. 18-29) erst nach der Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 ff VRPG) zuständig.