AR GVP 30/2018, Nr. 3714 Verfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64 Aus den Erwägungen: 3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetreten werden: