{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-17-64-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180208-ERV-17-64-20190901-ARGVP-2018-3714.pdf", "Checksum": "1449b512ef2d6fce47daf911a51ef111"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-17-64 ARGVP 2018 3714"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-64 ARGVP 2018 3714"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3714 \nVerfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf \nnicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorgli-\nchen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64 \nAus den Erwägungen: \n3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetre-\nten werden: \n \nSofe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:11", "Checksum": "f4b4c1eaa949360089bf3f7fb048bcc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-64 ARGVP 2018 3714\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3714 \nVerfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf \nnicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorgli-\nchen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64 \nAus den Erwägungen: \n3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetre-\nten werden: \n \nSofe\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3714\n\nVerfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf\nnicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64\n\nAus den Erwägungen:\n3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetreten werden:\n\nSofern sich aus einer Spezialgesetzgebung nichts anderes ergibt, ist das Obergericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund der Devolutivwirkung der ordentlichen Rechtsmittel der ausserrhodischen Verwaltungsrechtspflege (zwar fehlt im kantonalen Recht eine dem Art. 54 VwVG vergleichbare Regelung, der Devolutiveffekt ist aber anerkannt: vgl. etwa HANS-JÜRG SCHÄR, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 2 der Vorbemerkungen zu Art. 18-29) erst nach der Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 ff VRPG) zuständig. Davor liegt die Zuständigkeit bei den\nvorinstanzlichen Behörden (HANSJÖRG SEILER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 61 f zu Art. 56 VwVG).\n\nDagegen kommt der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Devolutivwirkung zu (HANSJÖRG SEILER, a.a.O.,\nN. 29 zu Art. 54 VwVG; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über\ndas Verwaltungsverfahren, 2008, N. 13 zu Art. 46a VwVG; differenzierend: REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 9 zu Art.\n54 VwVG). Der Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist deshalb lediglich die Verweigerung\noder Verzögerung der anbegehrten Verfügung, nicht jedoch deren materieller Aspekt. Heisst das Obergericht\neine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit konkreten Weisungen an die Vorinstanz\nzurück (Art. 59 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 VRPG; UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger\n[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016. N. 38 zu Art. 46a VwVG). Eine andere\nMöglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, da dadurch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls\nweitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-\n5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2 und B-3265/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2). Folge des fehlenden\nDevolutiveffektes der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zudem, dass auch nach ihrem Einlegen die Vorinstanz über die Sache (endlich) entscheiden darf und muss (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., N. 29 zu Art. 54\nVwVG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 225 ff). Hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Devolutiveffekt, so würde sie ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung des ursprünglich\neingeleiteten Verfahrens führen und zudem der angeschuldigten Behörde eine rechtliche Grundlage bieten,\ndort weiterhin untätig zu sein, wo sie zu handeln verpflichtet wäre (Entscheid des Bundesrates vom\n28. Oktober 1998, in: VPB 63 (1999) Nr. 14 E. 5).\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3714\n\nGestützt auf diese Ausführungen kann das Obergericht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde\nnicht diejenigen vorsorglichen Massnahmen anordnen, in Bezug auf welche seiner Vorinstanz Rechtsverweigerung vorgeworfen wird (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_978/2017 vom 20. November 2017 E. 2).\nDafür spricht schliesslich auch der Grundsatz, dass vorsorglich nicht mehr gewonnen werden kann, als im\nHauptverfahren zu erreichen ist (REGINA KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 56 VwVG).\n\nSeite 2/2\n"}