schränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (vgl. auch URSPRUNG/RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 8/2015, S. 416 ff.; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 72; Art. 23 Abs. 2 KV). Eine solche wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die von der Vorinstanz bestätigte Beschränkung des Aufenthalts im Ausland auf maximal vier Wochen pro Jahr unzulässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Seite 3/3