2.6 Die Vorinstanz beruft sich auf die Rechtsgleichheit und das Gleichbehandlungsgebot. Sie bringt vor, Personen auf Stellungsuche dürften nicht schlechter gestellt werden als Personen, die nicht verpflichtet seien, eine Stelle zu suchen oder an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Es sei deshalb angezeigt, an die Ferienreglung gemäss Obligationenrecht anzulehnen. Dauere der Aufenthalt im Ausland länger als vier Wochen, gehe der Sozialhilfeanspruch unter. Die Vorinstanz kann sich auf HEINRICH DUBACHER (a.a.O.) stützen, der Mitglied der Kommission Richtlinien und Praxishilfen der SKOS ist. Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden.