O., S. 71; GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 539). Hält sich eine unterstützte Person vorübergehend im Ausland auf, hat sie also grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der Unterstützung. Dieser Grundsatz gilt etwa dann nicht, wenn sich die Person einer Erwerbstätigkeit oder einer Sozialhilfemassnahme entzieht (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2007.254 vom 20. Februar 2008 und Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 21279U vom 27. Mai 2002, zitiert nach HEINRICH DUBACHER, Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 4/2013, S. 8). Solches steht vorliegend nicht zur Diskussion.