2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und seit Oktober 2003 in S einwohneramtlich erfasst. Weder die Gemeindebehörden noch die Vorinstanz machen geltend, er habe seinen Unterstützungswohnsitz nicht in S. Insbesondere weisen sie nicht nach, dass der Aufenthalt in S nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Es steht deshalb fest, dass X seinen Unterstützungswohnsitz in S hat. Weil seine Bedürftigkeit offenkundig ist, erfüllt er die Voraussetzungen auf Sozialhilfe.