Hinsichtlich der Zuständigkeit legt Art. 115 BV fest, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden, wobei der Bund die Ausnahmen und Zuständigkeiten regelt. Angeknüpft wird also nicht mehr, wie dies früher üblich und in einigen Köpfen noch verankert ist, am Heimat-, sondern am Wohnort. Nach Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Art. 4 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass Bedürftige ihren Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton haben, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Nach Abs. 2 von Art.