2.3 Es geht im hier zu beurteilenden Fall vielmehr um die Frage, ob für bedürftige Personen eine Pflicht zur Ortsanwesenheit besteht, wenn sie Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen wollen. Dafür ist der Blick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe zu richten. Zentrale und materielle Voraussetzung ist die Bedürftigkeit (vgl. Art. 7 und 12 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1; Art. 24 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, bGS 111.1; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 und Art.