2.2 Neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung; Ziff. A.6 und B.1 der SKOS-Richtlinien, Stand November 2012) können situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Dazu gehört die Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten. Solche Aufenthalte sollen gemäss Ziff. C.I.6 der SKOS-Richtlinien (Stand November 2012) denjenigen langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen.