Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums (Art. 15 Abs. 1 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann.